Aufgrund des Dargelegten wäre - selbst wenn von vollendeter schwerer Körperverletzung auszugehen wäre - eine Einsatzstrafe von ca. 20 bis 24 Monaten angemessen. Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. sei festzustellen, dass aufgrund des Nasenbeinbruchs der Faustschlag ziemlich heftig gewesen sein müsse. Dem Faustschlag seien aber gegenseitige Beleidigungen und Geschubse vorangegangen. Man könne kaum sagen, der Faustschlag sei für A. völlig unerwartet oder aus dem Nichts gekommen, zumal dieser vor dem Schlag noch einen Schritt auf den Berufungskläger zugemacht habe.