Betreffend der von der Vorinstanz angeführten Brutalität des Fusstrittes sei dieser zugegebenermassen heftig gewesen, sei jedoch mit einem relativ weichen Turnschuh und nicht mit der Schuhspitze, sondern mit dem Innen- allenfalls mit dem Aussenrist, ausgeführt worden. Zutreffend sei zwar, dass der Berufungskläger nach der Tat den Tatort verlassen habe, sei aber kurz danach wieder dorthin zurückgekehrt bzw. habe sich bei der Polizei gemeldet. Aufgrund des Dargelegten wäre - selbst wenn von vollendeter schwerer Körperverletzung auszugehen wäre - eine Einsatzstrafe von ca. 20 bis 24 Monaten angemessen.