Der erhebliche Alkoholkonsum dürfte massgeblich zur sehr niedrigen Frustrationstoleranz und zur impulsiven Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers beigetragen haben, so dass eine gewisse Strafminderung angemessen erscheine. Betreffend der von der Vorinstanz angeführten Brutalität des Fusstrittes sei dieser zugegebenermassen heftig gewesen, sei jedoch mit einem relativ weichen Turnschuh und nicht mit der Schuhspitze, sondern mit dem Innen- allenfalls mit dem Aussenrist, ausgeführt worden.