Wenn die Vorinstanz von «gezieltem Vorgehen» spreche, sei dies nur in dem Sinne teilrichtig, als der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe, dass er das Opfer am Kopf treffe, nicht aber im Sinne einer eigentlichen Planung seines Vorgehens. Der erhebliche Alkoholkonsum dürfte massgeblich zur sehr niedrigen Frustrationstoleranz und zur impulsiven Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers beigetragen haben, so dass eine gewisse Strafminderung angemessen erscheine.