Es handle sich aber um eine aus der Situation heraus entstandene, spontane, unüberlegte und impulsive Aktion, bei welcher aber weder von Planung noch von Heimtücke ausgegangen werden könne. Wenn die Vorinstanz von «gezieltem Vorgehen» spreche, sei dies nur in dem Sinne teilrichtig, als der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe, dass er das Opfer am Kopf treffe, nicht aber im Sinne einer eigentlichen Planung seines Vorgehens.