3.2. Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht ausführen lassen, es treffe zwar zu, dass es ein heftiger Fusstritt an den Kopf des Opfers gewesen sei und das Opfer in dem Sinn wehrlos gewesen sei, als es nicht auf den Fusstritt gefasst gewesen sei. Es handle sich aber um eine aus der Situation heraus entstandene, spontane, unüberlegte und impulsive Aktion, bei welcher aber weder von Planung noch von Heimtücke ausgegangen werden könne.