19 StGB liege ebenso nicht vor. Der Beschuldigte sei im Urteilszeitpunkt 25 Jahre alt, in keiner festen Beziehung und wohne bei seinen Eltern. Er arbeite seit 1. September 2021 bei der R. AG in Appenzell als Mitarbeiter Produktion. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Da die ausgesprochene Freiheitsstrafe zwei resp. drei Jahre übersteige, sei die Gewährung des bedingten resp. des teilbedingten Strafvollzugs nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB; aus Erwägung 5,