Im zweiten Satz habe er gefordert, man möge jetzt einen Schlussstrich unter die ganze Sache ziehen. Dass ihn die bei seinen Opfern angerichteten physischen, aber vor allem auch psychischen Folgen nicht interessiert hätten, zeige sich nicht zuletzt im Umstand, dass er am Ende des Schlusswortes sich selber als Leidtragenden dargestellt und sein eigenes Leid in den Vordergrund gerückt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten werde berücksichtigt, dass er keine Vorstrafen habe. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB seien nicht ersichtlich. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 19 StGB liege ebenso nicht vor.