Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass er trotz hängigem Strafverfahren erneut delinquiert und somit eine gewisse Unbelehrbarkeit gezeigt habe. Bei der Strafandrohung von mindestens einem und höchstens vier Jahren, sei eine Strafe im unteren bis mittleren Bereich verhältnismässig. Angemessen sei eine Einzelstrafe von 24 Monaten, welche gemäss dem Asperationsprinzip um einen Viertel reduziert werde. Die Einsatzstrafe sei somit um weitere 18 Monate zu erhöhen.