Andererseits seien ihm durch die Länge des Verfahrens keine weiteren Nachteile entstanden und er hätte die Gelegenheit gehabt, sich zwischenzeitlich zu bewähren. Die zweite Straftat könne nicht der langen Verfahrensdauer angelastet werden. Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Strafe um 6 Monate Rechnung zu tragen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe sei aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen.