Erschwerend falle auch hier der absolut nichtige Beweggrund ins Gewicht. Der Grund für die vorangegangene Auseinandersetzung sei nicht restlos geklärt, der Anlass könne aber keinesfalls die Tat rechtfertigen, zumal es bis zum Faustschlag bei gegenseitigen Beleidigungen und gegenseitigem Geschubse geblieben sei. Ohne körperlich angegriffen worden zu sein, habe der Beschuldigte dem Opfer unerwartet die geschlossene Faust kräftig ins Gesicht geschlagen. Dieses habe keine Möglichkeit gehabt, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzuwehren.