Sein gezieltes Vorgehen spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Bewusstsein, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Betracht komme. Die Ansetzung der Sanktion für die schwere Körperverletzung im obersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens sei verhältnismässig. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren erscheine dem Gericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten somit angemessen. Diese Einsatzstrafe sei aufgrund der einfachen Körperverletzung zu erhöhen. Das Verschulden sei als schwer zu gewichten. Erschwerend falle auch hier der absolut nichtige Beweggrund ins Gewicht.