Die gezeigte Aggression sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbare eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial. Sein Einwand, er habe einem Angriff zuvorkommen wollen und deshalb in Selbstverteidigung zugeschlagen, entbehre aufgrund der Aktenlage jeglicher Grundlage und erscheine als reine Schutzbehauptung. Auch der Konsum von Alkohol vermöge die Brutalität und Heimtücke des Vorgehens nicht zu rechtfertigen. Sein gezieltes Vorgehen spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Bewusstsein, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Betracht komme.