ein weiteres Mal, noch heftiger, habe schlagen wollen. Dass sein Tritt an den Kopf des unbeteiligten C. fatale Folgen gehabt habe, sei nicht nur wahrscheinlich, sondern sei sogleich augenfällig geworden, als das Opfer nach hinten gestürzt und regungslos auf dem Boden liegen geblieben sei. Dass er den Tatort verlassen habe, belaste ihn ebenfalls schwer. Bei der subjektiven Beurteilung der Tatschwere sei zu bemerken, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund gehandelt habe. Die gezeigte Aggression sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbare eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial.