Zur objektiven Tatschwere sei zu erwägen, dass der Beschuldigte auf den Kopf gezielt, erhebliche Gewalt eingesetzt und damit ein brutales Vorgehen gewählt habe. Indem er das Opfer von der Seite niedergeschlagen habe, ohne dass dieses die Gefahr habe bemerken und sich wehren können, habe der Beschuldigte heimtückisch gehandelt und dessen Wehrlosigkeit ausgenützt. Erschwerend sei noch, dass er eigentlich das mit dem Faustschlag bereits k.o. geschlagene Opfer A. ein weiteres Mal, noch heftiger, habe schlagen wollen.