3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz führt aus, das Gericht spreche aufgrund der Sanktionengleichheit eine Gesamtstrafe aus, wobei die Einsatzstrafe anhand der schweren Körperverletzung festzulegen sei. Ausgangspunkt bei der Würdigung des Tatverschuldens sei somit die schwere Körperverletzung. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Zur objektiven Tatschwere sei zu erwägen, dass der Beschuldigte auf den Kopf gezielt, erhebliche Gewalt eingesetzt und damit ein brutales Vorgehen gewählt habe.