Aufgrund des Tatvorgehens steht daher fest, dass der Berufungskläger mit seinem Tun schwere Kopfverletzungen beim Getroffenen in Kauf nahm, so dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. Da der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. sich der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht verwirklicht hat, bleibt es beim Versuch. 2.6.2.4. Festzuhalten ist, dass sich der Berufungskläger wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.