am Boden liegenden Berufungsbeklagten 2 nochmals mit dem Fuss schlagen. Dies zeigt deutlich, dass der Berufungskläger den vermeintlichen Gegner nach dem Faustschlag mit dem heftigen Fusstritt gegen den Kopf endgültig «niedermachen» wollte. Er scheute sich nicht, den von ihm abgewandten und am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 von hinten anzugreifen, ohne dass dieser eine Abwehrchance gehabt und beispielsweise mit den Händen seinen Kopf hätte schützen können. In der Folge prallte der Kopf nach dem Fusstritt unkontrolliert und ungebremst auf den Boden.