Der Berufungskläger macht geltend, in diesem Moment, «in diesem unüberlegten Dings» habe er nie mit schwersten Folgen auf die Gesundheit des Opfers gerechnet. Wohl mag der Berufungskläger nicht mit schweren Kopfverletzungen des Getretenen «gerechnet» haben, doch musste er solche Verletzungen als Folge des mit voller Wucht ausgeführten Fusstrittes gegen den ungeschützten Kopf des Berufungsbeklagten 1 zumindest für möglich gehalten und sie auch in Kauf genommen haben. Denn gemäss seinen Aussagen wollte er den k.o. am Boden liegenden Berufungsbeklagten 2 nochmals mit dem Fuss schlagen.