der Opfer zu haben Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit, dass eine schwere Körperverletzung eintreten könnte, auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Der Berufungskläger macht geltend, in diesem Moment, «in diesem unüberlegten Dings» habe er nie mit schwersten Folgen auf die Gesundheit des Opfers gerechnet.