2.6.2.3. Das Kantonsgericht gelangt aus folgenden Gründen zum Schluss, dass der Berufungskläger mit seinem Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, könnten gravierende Folgen nach sich ziehen.