Dass der Täter den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören 205 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide