Art. 122 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei bezieht sich Vorsatz – zumindest als dolus eventualis – regelmässig auch auf Folgeverletzungen (Gian Ege, a.a.O., N. 5 zu Art. 122 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.1). Dass der Täter den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich.