Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Auch wenn objektiv keine schwere Körperverletzung eintritt, wird in der Praxis bei bestimmten Handlungsabläufen regelmässig eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen (Gian Ege, a.a.O., N. 6 zu Art. 122 StGB; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, 2019, N. 50 zu Art. 122 StGB).