A., den er im Grunde habe treffen wollen und den er bereits mit dem Faustschlag niedergestreckt habe, hätte keine Chance gehabt, den Schlag abzuwehren. Das tatsächliche Opfer, C., habe ebenso keine Chance gehabt, den Angriff abzuwehren oder auch nur ansatzweise aufzufangen. Er habe dem Beschuldigten die Seite zugewandt und sei mit Helfen beschäftigt gewesen und habe entsprechend die drohende Gefahr nicht erkennen können. Bei einem so geführten Tritt dränge sich die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung auf.