Darüber sei sich der Beschuldigte auch in seinem alkoholisierten Zustand im Klaren gewesen. In Bezug auf die Wissensseite sei deshalb festzuhalten, dass die Verletzungen von C. keine Folgen eines ungewöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs seien, sondern dass aufgrund des heftigen Fusstritts mit anschliessendem unkontrollierten Kopfaufprall damit zu rechnen gewesen sei. Auf der Willensseite sei festzuhalten, dass er trotz diesem Wissen sowie dem Umstand, dass er das beabsichtigte Opfer unmittelbar zuvor bereits k.o. geschlagen habe, dem am Boden sich befindlichen C. einen heftigen wuchtigen Fusstritt an den Kopf versetzt habe.