abhänge, welche Verletzungen durch einen heftigen Fusstritt an den Kopf entstehen würden, ob sich eine Lebensgefahr verwirkliche und ob bleibende Schäden bestehen bleiben würden. Die Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen sei angesichts der konkreten Tatumstände nicht nur ohne weiteres möglich gewesen, sondern das entsprechende Risiko sei sogar sehr hoch gewesen. Darüber sei sich der Beschuldigte auch in seinem alkoholisierten Zustand im Klaren gewesen.