Der Berufungsbeklagte 1 wurde zwar ernsthaft verletzt und war rund 5 Monate gesundheitlich stark eingeschränkt; jedoch erreichen die Dauer des Spi- tal- und Rehabilitationsaufenthalts, der Arbeitsunfähigkeit und der Hyposmie die für Abs. 3 von Art. 122 StGB massgebenden Kriterien an ein lang dauerndes Krankenlager und einen ausserordentlich langen Heilungsprozess nicht. Somit ist Abs. 3 von Art. 122 StGB ebenfalls nicht erfüllt. 2.6.1.5. Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB nicht erfüllt ist.