Dies war auch noch nach dem Rehabilitationsaufenthalt der Fall. Anlässlich der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung im Kantonsspital St. Gallen vom 25. September 2018 liessen sich beim Berufungsbeklagten 1 keine spezifischen kognitiven Funktionsstörungen mehr objektiveren. Mit Blick auf die vorstehend aufgeführte Literatur zur Generalklausel von Abs. 3 von Art. 122 StGB genügen die aufgeführten Beeinträchtigungen beim Berufungsbeklagten 1 nicht, damit der objektive Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt wäre. Der Berufungsbeklagte 1 wurde zwar ernsthaft verletzt und war rund 5 Monate gesundheitlich stark eingeschränkt;