Danach verbesserte sich der Geruchssinn des Berufungsbeklagten 1 zwar langsam, aber stetig. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 erklärte C., der Geruchssinn sei plus minus wie vorher. Damit fehlt es an einer dauerhaften Beeinträchtigung des Geruchssinns. Offenbleiben kann daher, ob die nachgewiesene Hyposmie tatsächlich durch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma verursacht wurde. Aus den Krankenakten geht dies nicht zweifelsfrei hervor. Damit ist auch Abs. 2 von Art. 122 StGB nicht erfüllt.