Art. 122 Abs. 2 StGB (Unbrauchbarmachen des Geruchsinns) Die Vorinstanz geht wegen des beim Berufungsbeklagten 1 während fast drei Jahren verminderten Geruchsinns (Hyposmie) von einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB aus. Dieser Beurteilung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Hyposmie erstmals im vorläufigen Austrittsbericht der Rehaklinik Zihlschlacht vom 15. März 2018 dokumentiert wurde. Danach verbesserte sich der Geruchssinn des Berufungsbeklagten 1 zwar langsam, aber stetig.