Auch aus den Krankenakten der Spitäler Herisau und St. Gallen geht nichts hervor, was die Beurteilung der Vorinstanz stützen könnte, es habe aufgrund der erlittenen Kopfverletzung eine akute Lebensgefahr bestanden. Insbesondere kann den Krankenakten nicht entnommen werden, dass beim Berufungsbeklagten 1 mit einer «ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit» zu irgendeinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Todes bestanden hätte. Dies wird bereits dadurch widerlegt, dass sich gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen die Behandlung auf konservative Überwachung beschränkte.