Es trifft zwar zu, dass der vor Ort betreuende Rettungsdienst des Spitals Appenzell von Erbrechen und Unruhe des Patienten berichtete, sich aber nicht dahingehend äusserte, beim Berufungsbeklagten 1 habe eine unmittelbare Todesgefahr vorgelegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Pol Q. bei der Sanitätsstelle gemachte Feststellung, dass der Berufungsbeklagte 1 nicht ansprechbar war und schon viel erbrochen hatte. Auch aus den Krankenakten der Spitäler Herisau und St. Gallen geht nichts hervor, was die Beurteilung der Vorinstanz stützen könnte, es habe aufgrund der erlittenen Kopfverletzung eine akute Lebensgefahr bestanden.