Fest steht gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass das Schädel-Hirn-Trauma zwar als schwer zu klassifizieren und als potentiell lebensgefährlich zu bezeichnen ist, sich aber eine konkrete (akute) Lebensgefahr anhand der klinisch dokumentierten Befunde nicht ableiten lässt. Es trifft zwar zu, dass der vor Ort betreuende Rettungsdienst des Spitals Appenzell von Erbrechen und Unruhe des Patienten berichtete, sich aber nicht dahingehend äusserte, beim Berufungsbeklagten 1 habe eine unmittelbare Todesgefahr vorgelegen.