Doch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 1 lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gewesen seien, teilt das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage nicht. Fest steht gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass das Schädel-Hirn-Trauma zwar als schwer zu klassifizieren und als potentiell lebensgefährlich zu bezeichnen ist, sich aber eine konkrete (akute) Lebensgefahr anhand der klinisch dokumentierten Befunde nicht ableiten lässt.