Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Berufungsbeklagte 1 als Folge des Fusstrittes des Berufungsklägers ernsthafte und schwere Kopfverletzungen mit den vorstehend dokumentierten Folgen erlitt. Doch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 1 lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gewesen seien, teilt das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage nicht.