2.6.1.4. Beurteilung Art. 122 Abs. 1 StGB (lebensgefährliche Verletzungen) Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Abs. 1 von Art. 122 StGB aufgrund des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas des Beschwerdegegners 1 als erfüllt. Sie leitet dies in erster Linie nicht aus dem Gutachten, sondern aus den Aussagen des erstversorgenden Rettungsdienstes und des diensthabenden Polizeibeamten ab. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Berufungsbeklagte 1 als Folge des Fusstrittes des Berufungsklägers ernsthafte und schwere Kopfverletzungen mit den vorstehend dokumentierten Folgen erlitt.