Er erleidet eine Riss-Quetsch- Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte. Verurteilung von Y. wegen schwerer Körperverletzung.