langer Heilungsprozess sowie eine nicht bleibende, aber dennoch lange dauernde Arbeitsunfähigkeit (Gian Ege, a.a.O., N. 4 zu Art. 122 StGB). Bei Abs. 3 von Art. 122 StGB wird berücksichtigt insb. Die Dauer des Spitalaufenthalts (Pieth BT 42 [ab einem halben Jahr]), der Bewusstlosigkeit, der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit (verneint bei 3 Monaten, zweieinhalb Jahre wäre ein Grenzfall, sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen; Trechsel/Geth, a.a.O., N 9 zu Art. 122 StGB). 2.6.1.3. Fälle von Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: