Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jeweils für sich allein gesehen noch nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, soll die Qualifikation in einer gesamthaften Würdigung rechtfertigen können. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen sowie Einschränkungen in der Lebensführung (Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 122 StGB). Von Abs. 3 von Art. 122 StGB erfasst werden beispielsweise lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich