Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3 von Art. 122 StGB) findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Angesichts der hohen Strafdrohung kommen nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität in Betracht. Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jeweils für sich allein gesehen noch nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, soll die Qualifikation in einer gesamthaften Würdigung rechtfertigen können.