Bei Abs. 2 von Art. 122 StGB ist die Bedeutung, die ein bestimmtes Organ/Glied für das konkret betroffene Opfer hat, zu berücksichtigen. Die Fälle, in denen eine dauerhafte erhebliche und nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Funktion, aber keine Abtrennung vorliegt, erfüllen die Alternative Unbrauchbarmachen (Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 3 zu Art. 122 StGB). Bei der Bewertung wird ein subjektiver Massstab angewendet – der Geschmacks- und Geruchssinn ist wichtig für die Hausfrau (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 5 zu Art. 122 StGB).