Lebensgefährlich ist eine Verletzung im Sinne von Abs. 1 von Art. 122 StGB, bei der die unmittelbare Gefahr des Todes besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Möglichkeit des Todes so nah ist, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Dabei ist unerheblich, ob rechtzeitig wirksame ärztliche Hilfe geleistet werden kann (Gian Ege, a.a.O., N. 1 zu Art. 122 StGB). Diese Gefahr muss dem Taterfolg, d.h. der Verletzung, anhaften und nicht der Tathandlung (Gunhild Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, N. 2 zu Art. 122 StGB).