allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. Die ärztlich attestierten Verletzungen seien im vorliegenden Fall erheblich und die Dauer des Spital- und Rehabilitationsaufenthalts (von mehr als einem Monat) sowie der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit (von zwei Monaten zu 50% und zwei Monaten zu 20%) sei lang gewesen. Zudem habe eine Hyposmie während fast drei Jahren bestanden. Damit habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung von Art. 122 StGB sowohl nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt (aus Erwägung 3.3.2., S. 12 ff.).