Zu berücksichtigen seien unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So könne eine schwere Körperverletzung auch ohne eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Grad der Beeinträchtigung erheblich sei, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit gedauert und überdies grosse Schmerzen verursacht habe. Insbesondere könne eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich