Über längere Zeit, während knapp drei Jahren, habe C. unter vermindertem Geruchsinn (Hyposmie) gelitten. Diese Hyposmie stelle schon für sich allein eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Schliesslich sei die schwere Körperverletzung auch aufgrund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen. Zu berücksichtigen seien unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen.