Nicht im Gutachten enthalten, aber aufgrund der Aussagen des erstversorgenden Rettungsdienstes und des diensthabenden Polizeibeamten sei rechtsgenüglich erstellt, dass das unansprechbare Opfer anfänglich mehrmals erbrochen habe. Angesichts des Gutachtens stehe ausser Zweifel, dass ohne die Erstversorgung und die eingeleiteten medizinischen Massnahmen in den Spitälern Herisau und St. Gallen eine ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes bestanden hätte. Der Schädelbruch, die entstandenen Blutungen und Hirnschwellungen hätten jederzeit zu tödlichen Komplikationen führen können;