2.6. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB 2.6.1. Objektiver Tatbestand 2.6.1.1. Die Vorinstanz führt aus, in Bezug auf den objektiven Tatbestand ergebe sich aufgrund der Akten und dem rechtsmedizinischen Gutachten, dass das Opfer ein Schä- del-Hirn-Trauma schweren Grades erlitten habe. Das Erstickungsrisiko bei bewusstlos geschlagenen Opfern bei gleichzeitiger Übelkeit und Erbrechen sei gross. Nicht im Gutachten enthalten, aber aufgrund der Aussagen des erstversorgenden Rettungsdienstes und des diensthabenden Polizeibeamten sei rechtsgenüglich erstellt, dass das unansprechbare Opfer anfänglich mehrmals erbrochen habe.