Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Berufungsbeklagte 1 vor dem Schlag nicht bewusstlos am Boden lag, sondern am Boden kniete. Wie die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichts deutlich macht, sind die Anforderungen an die objektiven Umstände, welche für eine Inkaufnahme des Todes sprechen, hoch. Im vorliegenden Fall sind sie angesichts der dargelegten Umstände nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit bezüglich des Fusstrittes gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.