Dass der Berufungsbeklagte 1 nicht reagieren konnte, weil der Angriff für ihn unerwartet kam, und er auch nicht mit den Händen seinen Kopf hätte schützen können, kann im Kontext der gesamten Tatumstände noch nicht als derart schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers angesehen werden, aus der zwingend geschlossen werden müsste, der Berufungskläger habe dessen Tod in Kauf genommen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Berufungsbeklagte 1 vor dem Schlag nicht bewusstlos am Boden lag, sondern am Boden kniete.